Aufgaben Was wir tun

Die Beauftragte für Geschlechtergerechtigkeit...

  • ... übernimmt die Ge­schäfts­füh­rung im Kon­zep­ti­ons- und Um­set­zungs­pro­zess des Gen­der Main­strea­m­ing-Verfah­rens in der Nord­kir­che und koordiniert die Pla­nun­gen und Um­set­zungs­pro­zes­se. Sie kooperiert mit den Ar­beits­stel­len der Nord­kir­che, den Kir­chen­krei­sen und Kir­chen­ge­mein­den, die mit der Kon­zep­ti­on und Um­set­zung be­fasst sind. Sie liefert In­for­ma­tio­nen zu Fachberater*innen und vermittelt diese.

  • ... überprüft Vor­la­gen für das Lan­des­kir­chen­amt, die Kir­chen­lei­tung und die Lan­des­syn­ode auf gleich­stel­lungs­re­le­van­te As­pek­te und berät Gre­mi­en in Gen­der­fra­gen. Sie soll bei allen Vorlagen die un­ter­schied­li­chen Aus­wir­kun­gen auf Menschen jeden Geschlechts prü­fen und zum Abbau mit­tel­ba­rer Dis­kri­mi­nie­rung von Frau­en und Män­nern bei­tra­gen.

  • ... stößt In­itia­ti­ven zur För­de­rung einer ge­rech­ten Ge­mein­schaft von Frau­en und Män­nern in der Kir­che an. Zu diesem Zweck kann sie Vor­la­gen für das Lan­des­kir­chen­amt, die Kir­chen­lei­tung und ge­ge­be­nen­falls die Lan­des­syn­ode einbringen.

  • ... begleitet und unterstützt die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit in den Kirchenkreisen, die in großen Teilen der Nord­kir­che be­ru­fen wor­den. Diese Per­so­nen (Haupt­amt­li­che, Pas­tor*in­nen und Eh­ren­amt­li­che) müssen mit Fach­kom­pe­tenz für ihre Auf­ga­ben in den Kirchenkreisen qua­li­fi­ziert werden. Um das Gender-Mainstreaming-Verfahren in Zukunft auch auf Kirchenkreisebene zu implementieren, kommt dieser Aufgabe eine besondere Bedeutung zu.

  • ... informiert (kirchliche) Gremien und Organisationen auf Anfrage über gleichstellungs- und genderrelevante Themen und berät diese gegebenfalls.

  • ... ist aktives Mitglied der Konferenz der Genderreferate und Gleichstellungsstellen in den Gliedkirchen der Evan­ge­li­schen Kir­che in Deutsch­land (EKD). Sie steht darüber hinaus in Kontakt zu den lan­des­kirch­li­chen Gleich­stel­lungs-, Frau­en- und Gen­der­re­fe­ra­ten, zum Referat für Chancengerechtigkeit der EKD und kirch­li­chen sowie nicht­kirch­li­chen Or­ga­ni­sa­tio­nen im Ar­beits­feld.

Aufgaben nach Abschnitt 3 des Kirchengesetzes zur Verwirklung der Geschlechtergerechtigkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Geschlechtergerechtigkeitsgesetz - GeschlGerG)

  • Die Beauftragte für Geschlechtergerechtigkeit begleitet und fördert die Umsetzung des Geschlechtergerechtigkeitsgesetzes der Nordkirche [§12 (1)] und soll an Vorhaben der Landeskirche beteiligt werden, die die Verwirklichung der Ziele des Gesetzes berühren [§13 (1)].

  • Sie wirkt bei Maßnahmen, wie insbesondere der Erarbeitung von Kirchengesetzen und Rechtsverordnungen oder der Entwicklung von Leitbildern und Zielvereinbarungen mit, die besondere Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben oder die Vereinbarkeit von Beruf und Familie betreffen. [§12 (1)]

  • Sie nimmt an Sitzungen des Kollegiums (Große Runde) und der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche mit beratender Stimme teil., informiert diese Gremien in Fragen der Geschlechtergerechtigkeit und prüft Vorlagen auf mögliche Geschlechterdiskriminierungen eineschließlich der Wechselwirkungen mit Benachteiligungen aus anderen Gründen. [§13 (2)]

  • Sie kann zu Themen, die ihren Arbeitsbereich betreffen, in den Sitzungen der Landessynode das Wort ergreifen und liefert der Landessynode einen jährlichen Bericht aus der Arbeitsstelle. [§13 (3)]

  • Die Beauftragte für Geschlechtergerechtigkeit beteiligt sich an Stellenausschreibungen und Besetzungsverfahren für Leitungsämter auf landeskirchlicher Ebene; ausgenommen sind das Amt des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landeskirchenamtes und von der Landessynode zu besetzende Leitungsämter. [§13 (4)]

  • Sie ist aktives Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Frauenreferate und Gleichstellungsstellen in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und hält Verbindung mit kirchlichen und gesellschaftlichen Organisationen auf dem Gebiet ihres Arbeitsfeldes. [§13 (5)]

  • Sie lädt zweimal jährlich die beauftragten Personen für Geschlechtergerechtigkeit in den Kirchenkreisen zu Konventen ein, auf denen ein Austausch zum Thema Geschlechtergerechtigkeit stattfindet. [§12 (2)]

  • Die Beauftragte für Geschlechtergerechtigkeit ist Teil der Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in seiner jeweils geltenden Fassung für alle landeskirchlichen Beschäftigungsverhältnisse. [§12 (3)]