Beschwerdestelle nach §13 AGG

Diskriminierung ist in Deutschland verboten. Niemand darf wegen einer Behinderung, wegen des Alters, wegen der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen, wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Dafür gibt es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, das für Alltagsgeschäfte und im Arbeitsleben gilt.

Informationen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zum AGG

Alle landeskirchlichen Beschäftigten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland haben das Recht, sich bei ihrem Arbeitgeber zu beschweren, wenn sie Diskriminierung oder Benachteiligung im Sinne des AGG erleben. Die Beauftragte für Geschlechtergerechtigkeit ist Teil der Beschwerdestelle nach dem AGG und die zuständige Anlaufstelle für Beschwerden und Beratung in der Nordkirche.

Nele Bastian

Beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit

Als Beschwerdestelle nimmt sie Beschwerden zu Fällen von Diskriminierung und/oder Belästigung – insbesondere am Arbeitsplatz – entgegen und stellt sicher, dass solche Vorfälle nicht toleriert werden. Dies umfasst sowohl Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität als auch Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Das AGG-Beschwerdeverfahren

Das AGG-Beschwerdeverfahren dient der Prüfung und Bearbeitung von Hinweisen auf Diskriminierung nach den Merkmalen des AGG oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Es folgt einem mehrstufigen Prozess.

Wird eine Diskriminierung nach dem AGG oder sexuelle Belästigung festgestellt, wird die Dienststellenleitung informiert. Die Dienststellenleitung ist zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen verpflichtet, um das Problem zu lösen und die Beschäftigten wirksam zu schützen.

Dokumentation

Alle Vorgänge, Gespräche, Prüfschritte und Maßnahmen im AGG-Beschwerdeverfahren werden fortlaufend dokumentiert. Die Dokumentation dient dazu, den Ablauf des Verfahrens transparent und nachvollziehbar festzuhalten sowie die einzelnen Verfahrensschritte und Entscheidungen nachvollziehbar zu machen. Dadurch wird sichergestellt, dass Beschwerden sorgfältig bearbeitet, Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert und notwendige Maßnahmen überprüfbar umgesetzt werden können

Schutz im Beschwerdeverfahren

Alle Beteiligten werden im Verfahren geschützt. Die Einreichung einer Beschwerde darf keine Benachteiligung zur Folge haben. Gegenüberstellungen zwischen beschwerdeführender und beschuldigter Person erfolgen nur mit Zustimmung der beschwerdeführenden Person.

Recht auf Leistungsverweigerung: Werden von der Dienststellenleitung keine oder ungeeignete Maßnahmen gegen Diskriminierung oder sexuelle Belästigung ergriffen, können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitsleistung verweigern, ohne den Anspruch auf Entgelt zu verlieren. Vor einer Leistungsverweigerung wird eine Beratung empfohlen, z. B. durch die Mitarbeitendenvertretung.

Fristen: Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz müssen spätestens zwei Monate nach Kenntnis der Benachteiligung schriftlich gegenüber dem Dienstgeber geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung einzuklagen.

Unabhängigkeit des Beschwerdeverfahrens: Das Verfahren kann unabhängig von anderen rechtlichen Schritten und zum Beispiel parallel zu einer Klage geführt werden.